30.06.2026
Die gefährlichsten Website-Fehler bei Ärzten und Apothekern
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Bekommt das Google-Profil einer Praxis oder Apotheke eine negative Bewertung, ist das ärgerlich. Schließlich ziehen immer mehr Patienten Bewertungsportale bei der Wahl eines Arztes oder einer Apotheke hinzu. Ein Arzt klagte, weil ihn ein Unbekannter mit einer Ein-Sterne-Bewertung schlecht bewertet hatte. Das Landgericht Lübeck entschied nun, dass Google die negative Bewertung löschen muss.
In dem in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne weiteren Kommentar abgegeben. Der Arzt geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Deshalb forderte er – zunächst erfolglos – die Löschung durch Google.
Die Lübecker Richter urteilten nun: Selbst wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte, falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG). Die Bewertung sei geeignet, das Ansehen des Arztes negativ zu beeinflussen, argumentierten die Richter. Das Schutzinteresse des betroffenen Arztes überwiege in diesem Fall das Recht auf freie Meinungsäußerung. Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält.
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13. Juni 2018 gesprochen worden. Google teilte mit, die Urteilsbegründung in diesem Fall nun genau zu prüfen.
Hier finden Sie mehr Infos zu dem Fall.
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