Zum Hauptinhalt springen
Internetrecht

Urheberrecht bei Zeitungsartikeln auf Ihrer Website

Veröffentlicht am 08.11.2023 Lesezeit ca. 4 Min.
Meike Schulze

Meike Schulze

Texterin für Gesundheitsmarketing und SEO

Urheberrecht Zeitungsartikel

Bildnachweis: © fotogestoeber - stock.adobe.com

Die Aktualisierung Ihrer Website mit relevanten Inhalten ist von entscheidender Bedeutung. So können Sie Ihre Patienten bzw. Kunden auf dem Laufenden halten und Ihre Praxis bzw. Apotheke sichtbar machen. Doch Vorsicht ist geboten, vor allem wenn Sie Zeitungsartikel auf Ihrer Website veröffentlichen. In diesem Blogartikel klären wir über das Urheberrecht bei Zeitungsartikeln und die richtige Vorgehensweise auf, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Was Sie nicht auf Ihrer Website machen sollten!

Speichern Sie zum Beispiel Zeitungsartikel ab (oder scannen Sie diese ein) und laden sie als PDF-Datei oder Bild in den „Aktuelles“-Bereich Ihrer Website hoch, kann es urheberrechtliche Einschränkungen, insbesondere in Bezug auf die enthaltenen Bilder, geben. Sie müssen dann gegebenenfalls wegen widerrechtlicher Veröffentlichung mit einer Abmahnung samt Unterlassungserklärung und Schadensersatzanspruch rechnen.

Urheberrechtliche Aspekte von Zeitungsartikeln und Bildern

Von Autoren besonders gestaltete Zeitungsartikel und die darin enthaltenen Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass die Veröffentlichung auf Ihrer Website ohne die erforderlichen Genehmigungen gegen das Urheberrecht verstoßen kann. Denn auch im digitalen Raum behält das Urheberrecht seine Gültigkeit. Nur bei einer reinen Berichterstattung (z. B. aus der Politik) gilt kein Urheberrecht.

Das Urheberrecht im Überblick

Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen, die in einer festen Form niedergelegt sind. Dies umfasst unter anderem Texte, Bilder, Musik, Videos und vieles mehr. Der Urheber, in diesem Fall der Autor des Zeitungsartikels, hat automatisch das alleinige Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Das bedeutet, dass das Kopieren und Veröffentlichen von Zeitungsartikeln ohne Genehmigung des Urhebers, Verlags oder Fotografen in der Regel gegen das Urheberrecht verstößt. Es reicht nicht aus, mit einer Quellenangabe auf den Urheber hinzuweisen.

Um Zeitungsartikel legal auf Ihrer Website zu nutzen, benötigen Sie normalerweise die Zustimmung des Urhebers oder des Verlags. Auch wenn in dem Text über Sie berichtet wird, müssen Sie eine schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung auf Ihrer Website einholen.

Die richtige Vorgehensweise bei Zeitungsartikeln auf der Website

Wenn es darum geht, Zeitungsartikel auf Ihrer Website zu verwenden, gibt es bestimmte Schritte, die Sie befolgen sollten, um die Einhaltung des Urheberrechts sicherzustellen:

  • Holen Sie die erforderlichen Genehmigungen ein: Bevor Sie einen Zeitungsartikel auf Ihrer Website veröffentlichen, müssen Sie die schriftliche Genehmigung des Urhebers oder des Verlags einholen. Dies gilt auch für die Verwendung von Bildern aus dem Artikel. Üblicherweise müssen Sie den Autor unter dem Artikel erwähnen. Dann können Sie den Artikel dauerhaft auf Ihrer Webseite veröffentlichen. Unter Umständen verlangt der Urheber oder der Verlag eine angemessene Vergütung.
  • Erkunden Sie die Nutzungslizenz: In manchen Fällen können Sie die Erlaubnis zur Verwendung eines Zeitungsartikels gegen eine Lizenzgebühr erhalten. Stellen Sie sicher, dass Sie die Bedingungen der Lizenz verstehen und einhalten.
  • Bitten Sie um Erlaubnis für Bilder: Bilder in Zeitungsartikeln sind oft das geistige Eigentum des Fotografen oder des Verlags. Stellen Sie sicher, dass Sie die ausdrückliche Genehmigung zur Verwendung von Bildern in Verbindung mit dem Artikel haben. Befinden sich Personen auf den Bildern, brauchen Sie auch deren Erlaubnis.

Alternative Lösungen und Best Practices

Neben der Einholung von Genehmigungen gibt es auch alternative Möglichkeiten, um rechtliche Probleme zu vermeiden und dennoch informative Inhalte bereitzustellen:

Verlinken Sie auf den Originalartikel

Statt den gesamten Artikel auf Ihrer Website zu veröffentlichen, verlinken Sie einfach auf den Originalartikel auf der Website der Zeitung oder des Magazins. Auf diese Weise leiten Sie Ihre Leser direkt zur Quelle weiter. Hierfür müssen Sie keine Erlaubnis einholen. Allerdings haben Sie keine Garantie dafür, dass der Artikel langfristig verfügbar bleibt.

Zusammenfassung erstellen

Erstellen Sie eine kurze Zusammenfassung oder einen Auszug aus dem Artikel und verweisen Sie auf die Originalquelle. Dadurch erhalten Ihre Kunden bzw. Patienten einen Überblick über den Inhalt und können bei Interesse den vollständigen Artikel lesen. Die Veröffentlichung der Überschrift und eine kurze Einleitung (Teaser) sind erlaubt. Die Quellenangabe sollte den Namen des Autors, den Titel des Artikels, den Namen der Zeitung oder des Magazins, das Veröffentlichungsdatum und gegebenenfalls den Link zur Originalquelle enthalten.

Das Urheberrecht bei Zeitungsartikeln auf Ihrer Website ist ein ernstes Thema, das nicht übersehen werden sollte. Das Einholen von Genehmigungen ist entscheidend, um rechtliche Probleme zu vermeiden und die Rechte anderer zu respektieren. Alternativ können Sie auf Verlinkungen und Zusammenfassungen zurückgreifen, um die Inhalte bereitzustellen. So erleben Sie keine unangenehmen Überraschungen mit Abmahnungen wegen einer widerrechtlichen Veröffentlichung.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren

Neu Die gefährlichsten Website-Fehler: Ein Laptop, Smartphone, Kalender und weitere Gegenstände mit Fehlermeldung.
Internetrecht Lesezeit ca. 8 Min.

30.06.2026

Die gefährlichsten Website-Fehler bei Ärzten und Apothekern

Kurz erklärt: Website-Fehler bei Ärzten und Apothekern Moderne Websites können trotzdem rechtliche und technische Risiken […]

Mehr erfahren
Ein Laptop, der den Onlineshop einer Apotheke zeigt mit verschiedenen Produkten und dem Warenkorb.
Apotheken Lesezeit ca. 6 Min.

15.06.2026

Garantie- und Gewährleistungslabels in Onlineshops

Kurz erklärt: Garantie- und Gewährleistungslabels Ab 27.09.2026 gelten neue EU-Kennzeichnungspflichten. Betroffen sind Händler und Betreiber […]

Mehr erfahren
Overlay-Tools: Computerbildschirm mit mehreren geöffneten Fenstern. In einem ist ein Icon mit einer Person im Rollstuhl und Helligkeitseinstellung zu sehen.
Barrierefreiheit Lesezeit ca. 5 Min.

13.05.2026

BFSG: Warum Overlay-Tools nicht ausreichen

Die Anforderungen an barrierefreie Websites sind längst Realität: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit dem 28. […]

Mehr erfahren