30.06.2026
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Viele Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sehen die Listung bei dem Bewertungsportal Jameda kritisch. Denn Patienten verfassen auch schlechte Bewertungen, die dem Renommee der Praxis bzw. Apotheke schaden können. Vor Gericht sind Ärzte allerdings bereits mit ihrer Klage auf Löschung des Profils gescheitert, da der Informationsfreiheit und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele bezüglich des Onlineportals Jameda.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.02.2022 das Verlangen einer Ärztin auf Löschung ihres Profils bei Jameda abgewiesen. Die Augenärztin hatte wegen einer schlechten Bewertung ihr Profil nach Artikel 17 DSGVO (Recht auf Löschung) entfernen lassen wollen. Es handelte sich um eine Revision, in der das Urteil der vorherigen Instanz auf Rechtsfehler überprüft wurde. Der BGH entschied, dass die Datenverarbeitung durch Jameda nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (sogenanntes überwiegendes berechtigtes Interesse) zulässig ist.
Im Jahr 2019 hatten zwei Zahnärzte verlangt, aus der Liste der Arztprofile von Jameda gelöscht zu werden. Das Ehepaar rügte die negativen Bewertungen seiner Patienten und verlangte die Löschung des Profils bei Jameda, weil sie der Listung bei Jameda nicht zugestimmt haben. Wir hatten in unserem Blogartikel bereits darüber berichtet. Von den Klägern wurde auch vorgebracht, dass Ärzte über kostenpflichtige Pakete ihr Profil mit einem Bild oder Verlinkungen ansprechender gestalten können als es im kostenlosen Basistarif möglich ist. Der BGH hat am 12.10.2021 die Revision der Zahnärzte zurückgewiesen (Az. VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19) und auf die Notwendigkeit vollständiger Arztlisten durch erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Dienstleistungen hingewiesen.
Jameda hat seine Profile den höchstrichterlichen Vorgaben angepasst. Die Löschung einer Bewertung ist zum Beispiel möglich, wenn in einer Patientenbewertung eine Sprechstunde beschrieben wird, die nicht stattgefunden hat. Auch gegen falsche Tatsachenbehauptungen und Beleidigung können Sie sich wehren.
In dem meisten Fällen können sich Patienten allerdings auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG (Grundgesetz) berufen.
Klagende treten mit Beanstandungen vor dem Gericht an. Das Gericht würdigt alle vorangegangenen Handlungen von Klägern und Beklagten. Vor dem Erheben einer Klage ist eine Beratung mit dem Anwalt Ihres Vertrauens sinnvoll. Wenn Sie vor Gericht antreten, müssen Sie falsche Aussagen der Bewerter beweisen, Geld einsetzen und Geduld mitbringen.
1. Leiten Sie vorher einen Prüfungsprozess bei Jameda ein. Unter jeder Bewertung bei Jameda steht ein Link „Problem melden“, den nutzen Sie am besten. Jameda ist verpflichtet, Bewertungen zu überprüfen, wenn ein Arzt einen Verstoß gegen die Nutzungsrichtlinien oder geltendes Recht meldet. Für die Dauer Ihrer bei Jameda verlangten Prüfung wird diese Bewertung nicht angezeigt.
2. Sie können zu einer Bewertung Stellung nehmen und damit Ihre Meinung über die Bewertung veröffentlichen. Das geht auch mit einem kostenlosen Basis-Zugang.
3. Die Bewertung mit dem jüngsten Datum befindet sich auf dem ersten Platz. Die Bewertung mit dem ältesten Datum auf dem letzten. Neue Bewertungen verschieben die älteren nach hinten. Internetnutzer lesen jedoch fast nur die Rezensionen auf den vorderen Plätzen. Bitten Sie Ihre Patienten um neue Bewertungen. Wir gestalten Ihnen gern entsprechende Motivationsschreiben, die die Praxis verlassenden Patienten ausgehändigt werden können.
Unser erprobtes Konzept ist dabei hilfreich. Nutzen Sie gern unser Angebot Online-Reputations-Management für Ärzte und Apotheken. Wir überwachen Ihre Bewertungen, informieren Sie bei neuen Rezensionen und schlagen Ihnen dann die richtige Maßnahme vor.
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