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TTDSG – was müssen Sie tun?

16. November 2021 | Lesezeit ca. 3 Min.

Am 01.12.2021 tritt das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) in Kraft.

Was sind die wichtigsten Inhalte des neuen TTDSG?

Betreiber von Internetseiten benötigen für Trackingdienste und -Cookies eine echte und ausdrückliche Einwilligung. Das war zwar schon nach der höchstrichterlichen BGH- und EuGH-Rechtsprechung klar, gesetzlich festgeschrieben wird dies aber nun erstmals mit dem TTDSG.

Somit brauchen Sie eine Einwilligung, wenn Sie Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzer speichern oder darauf zugreifen wollen.

Folgende Ausnahmen gibt es:

1. technisch zwingend notwendige Cookies und Informationen

2. Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen.

Was sind technisch notwendige Cookies?

Technisch notwendige Cookies sind alle Cookies, ohne die eine Internetseite nicht funktionieren würde. Das sind zum Beispiel Session Cookies (für Warenkorbinhalte oder Sprachversionen einer Internetseite), Cookies, die für Zahlungsprozesse notwendig sind oder Cookies, die zum Erteilen oder zum Widerruf einer Einwilligung genutzt werden.

Personal Information Management Systems

Eine weitere Neuerung: Künftig sollen Dienste anerkannt werden, über die Besucher Ihrer Internetseite einmalig angeben können, ob, wo und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Einwilligungen oder Ablehnung zum Setzen von Cookies geben möchten. Diese Informationen leitet der Anbieter solcher „Personal Information Management Systems (PIMS)“ automatisch an alle Internetseiten weiter. Damit sollen Nutzer generell mehr Kontrolle über personenbezogene Daten und den Zugriff Dritter auf Informationen erhalten.

Aber Achtung: Das ist noch weit entfernte Zukunftsmusik. Schließlich müssen diese Dienste ausdrücklich anerkannt werden und dafür müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (z. B.: kein wirtschaftliches Eigeninteresse der Anbieter, Sicherheitskonzept des Anbieters). Das Verfahren zur Anerkennung der Dienste muss die Bundesregierung noch in Form einer Rechtsverordnung festlegen. Das wird höchstwahrscheinlich noch Jahre dauern. Bis dahin gilt – nunmehr gesetzlich festgeschrieben: Cookie-Banner sind Pflicht!

Anwendungsbereich erweitert

Es gibt eine weitere wichtige Änderung im TTDSG. Der Anwendungsbereich der Regelungen wird in zweierlei Hinsicht erweitert:

1. Die Regelungen des TTDSG beziehen sich auf „Endeinrichtungen“. Damit sind auch alle mit dem Internet verbundenen Geräte umfasst, etwa Smartphone-Anwendungen, E-Mail- und Messenger-Dienste. Das heißt: Auch wenn Sie solche Dienste anbieten, brauchen Sie künftig eine echte Einwilligung (und damit einen Cookie-Banner), sofern Sie Cookies setzen und anderen Tracking-Dienste verwenden.

2. Zudem bezieht sich das TTDSG auf sämtliche Informationen, die Nutzer von Telemedien und Telekommunikationsdiensten preisgeben und die somit erhoben werden können. Dazu gehören auch nicht personenbezogene Daten. Somit geht es nicht mehr nur um Cookies, sondern um alle Techniken, für die Sie Informationen auf Endeinrichtungen auslesen oder speichern.

Weitere Änderungen

Das TTDSG regelt einige weitere Punkte:

  • Sie müssen als Anbieter von Telemediendiensten unter Umständen auf Verlangen öffentlichen Stellen Auskunft über Bestands- und Nutzerdaten geben.
  • Bußgelder drohen nicht nur nach der DSGVO, sondern auch nach dem TTDSG. Wenn Sie eine Einwilligung nicht einholen, drohen Ihnen Bußgelder.
  • Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat die umfassende Aufsicht über den Umgang mit personenbezogenen Daten. Sie kümmert sich auch um die Verhängung von Bußgeldern und ist eine unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Bereich der Telekommunikation.
  • Die Bundesnetzagentur ist zuständig für Vorschriften, die nicht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betreffen.

Was müssen Staude-Kunden bezüglich Ihrer Internetseite tun?

Nichts!
Internetseiten von Staude nutzen Cookie-Banner der Firma Borlabs und sind somit TTDSG-konform.

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