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Missbräuchliche Abmahnungen könnten bald seltener werden. Vor einigen Wochen hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ beschlossen. Das Gesetz soll insbesondere Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen unnötiger und wettbewerbsschädlicher Abmahnungen schützen. Hier können Sie den Gesetzesentwurf der Bundesregierung einsehen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 9. Oktober 2020 abgesegnet. Es folgt kurzfristig die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Dem Geschäft mit Serien-Abmahnungen fehlt künftig der finanzielle Anreiz. Anwälte und deren Mandanten, die mit Abmahnungen ein Honorar generieren wollen, haben es in Zukunft schwer. Wer einem Wettbewerber Verstoß gegen die Kennzeichnungs- oder Informationspflicht im Impressum vorwirft, kann künftig dafür keine Abmahnkostenerstattung beanspruchen. Auch die Erstattung der Abmahnkosten wegen DSGVO-Verstößen müssen Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, nicht mehr bezahlen. In den gleichen Fällen sieht § 13a Abs. 2 UWG neu vor, dass eine Vertragsstrafe nicht vereinbart werden darf, wenn Mitbewerber erstmals abmahnen. Zudem begrenzt das neue Gesetz die Vertragsstrafe für geringe Verstöße auf 1.000 Euro (§ 13a Abs. 3 UWG neu), damit kleine Unternehmen nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen.
Bislang konnte Sie jeder abmahnen. Künftig können das nur Mitbewerber, die die gleichen Dienstleistungen oder Produkte anbieten. Wer nur wenige Leistungen oder Produkte der gleichen Art anbietet oder wenn der Abmahnende sein Gewerbe erst gerade angemeldet hat, fehlt ihm die Beschwerdebefugnis. Daher wird er die Erstattung seiner Abmahnkosten nicht durchsetzen können.
Wirtschaftsverbände dürfen nur abmahnen, wenn sie auf einer „Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände“ eingetragen sein. Folgende Anforderungen müssen hierzu erfüllt sein:
wird durch das Gesetz definiert. Wenn der Abmahnende das nicht beachtet, besteht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Abgemahnte darf dann sogar Gegenansprüche geltend machen. Pflichtangaben in einer Abmahnung sind:
Abmahnende konnten bisher einen Gerichtsstand aussuchen, von dem sie einen Klageerfolg erwarteten. Zukünftig kann der Abmahnende nur noch das Gericht anrufen, in dem der Beklagte seinen Sitz hat (§ 14 Abs. 2 UWG neu). Es gibt Ausnahmen: Wenn sich eine geschäftliche Handlung an einen „örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern“ richtet, ist auch fortan das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Dies gilt auch, wenn der Anspruchsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Denn Abmahnverbände, die den Gerichten wegen unberechtigter Abmahnungen auffallen, können dem Bundesamt für Justiz gemeldet werden. Ihnen kann die Klagebefugnis entzogen werden. Es besteht Hoffnung, dass es durch das neue Gesetz zu weniger unberechtigten Serien-Abmahnungen kommt.
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