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Webseiten kleinerer Unternehmen haben oft gravierende Mängel

2. Dezember 2020 | Lesezeit ca. 2 Min.
Fehlerhafte Website

Abmahngefahr ist eingedämmt, nicht abgeschafft

Am 9. Oktober 2020 hat der Bundesrat ein Gesetz zur Eindämmung des Abmahn-Missbrauches beschlossen. Rechtsanwälten und deren Kunden fällt es seitdem schwerer, mit Abmahnungen Geld zu verdienen. Die Abmahnenden müssen nämlich jetzt eine Abmahnbefugnis nachweisen. Über die neuen gesetzlichen Hürden haben wir Sie bereits im Oktober in unserem Blog informiert. Die Abmahnung von Webseiten ist damit eingedämmt, aber nicht abgeschafft.

Studie des FdWB: 41 % deutscher Webseiten sind nicht sicher

Der Fachverband der Webseitenbetreiber (FdWB) hat im März 2020 für eine Studie 2.500 Webseiten kleinerer und mittlerer Unternehmen untersucht und festgestellt, dass 41 % der Webseiten dieser Unternehmen mangelhaft und damit abmahngefährdet sind. Am häufigsten fehlten auf den Internetseiten eine SSL-Verschlüsselung und die Datenschutzerklärung.

Die allgemein häufigsten Abmahngründe

  • Die Datenschutzerklärung fehlt, ist nicht vollständig oder nur schwer erreichbar.
  • Das Impressum fehlt, ist nicht vollständig oder ist nicht von allen Seiten des Auftritts erreichbar.
  • Auf den Webseiten befinden sich Bilder, Logos, Layouts, Grafiken, Landkarten, Texte und Videos, für die der Webseitenbetreiber keine Urheberrechte hat.
  • Internetseiten enthalten Bilder von Mitarbeitern ohne deren Zustimmung.
  • Es werden keine, nach der Datenschutzgrundverordnung vorgeschriebene Einwilligungen, für Cookie-Banner eingeholt.
  • Mit den unsichtbaren Keywords auf der Internetseite wird gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

Staude-Kunden sind auf der sicheren Seite. Wir achten darauf, dass Ihr Internetauftritt diese Mängel nicht hat.

Zusätzliche Gesetze im Gesundheitswesen

Auf Webseiten von Ärzten und Apothekern dürfte die Zahl der abmahngefährdeten Seiten noch höher sein. Im Gesundheitswesen muss nicht nur das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Telemediengesetz (TMG), beachtet werden, sondern auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die zahlreichen Berufsordnungen der Leistungserbringer im Gesundheitswesen.

Zusätzliche Abmahngründe im Gesundheitswesen

  • Verbot irreführender oder unwahrer Werbung
  • Verbot vergleichender Werbung
  • Verbot von Anpreisungen mit sicheren Heilungserfolgsversprechen
  • Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Kunden und Patienten

Fazit

Die Technik Ihrer digitalen Werbung wird ständig weiterentwickelt und unsere Gesetzgeber passen die Gesetze ständig an und setzen neue in Kraft. Ihre Werbemaßnahmen müssen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden. Das Staude-Team unterstützt Sie, sprechen Sie uns gern an.

Das BFSG kommt

Das BFSG kommt am 28.06.2025 – Was müssen Ärzte & Apotheker beachten?

Das BFSG hat das Ziel, die Teilhabe älterer Menschen sowie von Personen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen an digitalen Medien zu verbessern und ihnen einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

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