Mitarbeiterfotos auf der Website: Einwilligung ist nötig
Eine Teamseite wird erst durch Bilder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Apotheke oder Praxis lebendig. Dies wirkt sympathisch, schafft Vertrauen und (potenzielle) Kunden bzw. Patienten sehen, mit wem sie es zu tun haben. Doch ganz gleich, ob es sich um einzelne Mitarbeiterportraits oder um ein Gruppenfoto handelt – jegliche Nutzung von Mitarbeiterfotos bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der Abgebildeten.
Schriftliches Einverständnis
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen zunächst einwilligen, sich ablichten zu lassen. Dann müssen die Betroffenen mit der Veröffentlichung der Aufnahmen einverstanden sein. Als Arbeitgeber sollte man unbedingt das schriftliche Einverständnis des Mitarbeiters zur Nutzung der Fotos einholen. Denn die unerwünschte Verbreitung von Aufnahmen stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Der Arbeitnehmer hat das Recht, über die Verwendung seiner Bildnisse zu entscheiden.
Rechtliche Grundlage
Der Arbeitgeber braucht daher eine Rechtsgrundlage zur Nutzung der Aufnahmen seiner Mitarbeiter. Hierbei sollte man die Auflagen des Kunst Urheber Gesetzes (KunstUrhG) und des neuen Datenschutzrechts (DSVGO) berücksichtigen. Nach § 22 Abs. 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Bei der DSGVO sind Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO zu beachten. Hiernach muss die Einwilligung freiwillig erfolgen, dem Arbeitnehmer muss das Recht eingeräumt werden, die Einwilligung zu widerrufen. Der Verwendungszweck sollte möglichst genau formuliert werden.
Mustervorlage für Einwilligung
Haben Sie Fotos von Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ihrer Internetseite – zum Beispiel auf der Teamseite? Holen Sie deren Einwilligung auch nachträglich schriftlich ein. Auch wenn es nur Fotos von der letzten Betriebsfeier sind. Auf unserer neuen Hilfe Seite finden Sie hierfür als Service von uns kostenfrei eine Vorlage zur Einwilligungserklärung von Mitarbeitern zum Download. Sie müssen einfach die fehlenden Angaben eintragen (Name und Adresse des Mitarbeiters sowie von Ihnen) und Ihren Mitarbeiter anschließend unterschreiben lassen. Dann können Sie die Bilder Ihrer Mitarbeiter rechtlich abgesichert auf Ihre Website stellen. Die Einwilligung sollten Sie archivieren, damit sie jederzeit nachweisbar ist.
Fall: Mitarbeiter möchte nicht einwilligen
Wenn ein Mitarbeiter allerdings nicht in die Veröffentlichung seines Fotos einwilligen möchte, können Sie als Arbeitgeber nichts machen. Sie dürfen das Bild dann nicht einstellen. Es kann auch sein, dass ein Mitarbeiter seine Einwilligung widerruft (z. B. nach dem Ausstieg aus der Apotheke oder Praxis). Die Bilder müssen dann entfernt bzw. die Person auf einem Gruppenfoto unkenntlich gemacht werden.
Fazit
Mitarbeiterfotos auf der Website sind prinzipiell eine gute Sache, da sie der Apotheke oder Praxis „ein Gesicht geben“ und der Imagepflege dienen. Sie sollten als Arbeitgeber aber rechtlich auf der sicheren Seite sein und eine schriftliche Einwilligung einholen. Wir unterstützen Sie dabei gern.