DSGVO – Internetseiten sollten jetzt angepasst sein
Seit dem 25. Mai 2018 gilt nun in der EU die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie vereinheitlicht das Datenschutzrecht innerhalb der EU und dient als Schutz für personenbezogene Daten. Durch die neue Verordnung gelten viele Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht mehr bzw. diese wurden zeitgleich neu gefasst. Die DSGVO betrifft jedes Unternehmen, das im Internet aktiv ist. Die Vorgaben sollten nun umgesetzt sein.
Neue Datenschutzerklärung
Webseiten benötigen eine neue Datenschutzerklärung, die den Vorgaben der DSGVO entspricht. Die Pflichtinformationen gehen deutlich über die der früheren Regelung hinaus. Es gibt nun die Pflicht zur Nennung der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, neue Informationspflichten im Hinblick auf die Rechte der Betroffenen, Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeiten und vieles mehr.
Haben Sie sich mit der Materie noch nicht genauer auseinandergesetzt, können Sie dennoch recht schnell überprüfen, ob die Datenschutzerklärung auf Ihrer Internetseite DSGVO-konform ist. In Ihrer Datenschutzerklärung sollte auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen in der DSGVO verwiesen werden (z. B. „gemäß Artikel 6 Abs. 1 DSGVO“ oder „auf Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 DSGVO“). Ist dies nicht der Fall, ist die Datenschutzerklärung noch auf dem alten Stand.
Geändertes Kontaktformular
Ebenfalls muss das Kontaktformular auf Ihrer Internetseite mit einer Einverständniserklärung versehen werden, bei der die Nutzer anklicken können, dass sie damit einverstanden sind, dass die gemachten Angaben erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
Cookie-Hinweis
Fast alle Internetseiten verwenden so genannte Cookies. Diese sind dazu da, Nutzer wiederzuerkennen und ihnen das Surfen auf einer Webseite zu erleichtern, z. B. muss der Nutzer dann nicht bei jedem Besuch seine Zugangsdaten neu eingeben. In Deutschland wurde die EU-„Cookie-Richtlinie“ nicht umgesetzt, nach der es eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers geben muss. Es gilt daher § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG), nach dem es ausreicht, den Nutzer über die Verwendung von Cookies zu unterrichten und auf ein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Dies kann mit einem Cookie-Hinweis erfolgen, mit einem Link auf die Datenschutzerklärung. Auf den Internetseiten unserer Kunden haben wir einen Cookie-Hinweis angebracht.
Abmahnungen vermeiden
Reagieren Sie nicht auf die DSGVO und lassen Ihre Internetseite im alten Zustand, laufen Sie Gefahr, abgemahnt zu werden. Abmahnanwälte müssen nur nachsehen, ob Sie in Ihrer Datenschutzerklärung auf die entsprechenden Artikel der DSGVO verweisen. Nennen Sie dort keine Rechtsgrundlage, verstoßen Sie bereits gegen Art. 13 (1) c) DSGVO. Empfindliche Bußgelder können die Folge sein.
Unser Service für Sie
Wir von Staude GmbH haben unsere Kunden frühzeitig auf die Notwendigkeit der Änderungen hingewiesen, damit die Internetseiten rechtzeitig umgestellt werden konnten. Bestandteil unserer umfangreichen Leistungen im Bereich Webseitenerstellung ist selbstverständlich auch die Unterstützung bei der Umsetzung einer DSGVO-konformen Datenschutzerklärung und praktischer, anwaltlich geprüfter Inhalte zur DSGVO.