EuGH-Urteil: Aktive Einwilligung in Cookies erforderlich

7. Oktober 2019 | Lesezeit ca. 2 Min.
EuGH-Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. Oktober 2019 entschieden, dass Nutzer von Internetseiten dem Setzen von Cookies aktiv zustimmen müssen. Es reicht nicht mehr aus, den Nutzer lediglich darüber zu informieren, dass Cookies gesetzt werden. Eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten auf dem Rechner sei unzulässig, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-673-17).

Was sind Cookies?

Cookies sind winzige Textdateien, die es einem Webserver ermöglichen, einen Anwender wieder zu erkennen und Einstellungen (zum Beispiel Spracheinstellungen) zu speichern. Die Daten werden von einer Website auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Wird später die Website erneut besucht, können die Nutzer und Ihre Einstellungen schneller wiedererkannt werden. Die Informationen können aber auch für Werbung, Analyse und Tracking etc. genutzt werden.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen den Gewinnspielanbieter Planet49 geklagt. Dieser hatte auf der Anmeldeseite eines Onlinegewinnspiels standardmäßig ein Kästchen mit einem Häkchen zur Zustimmung zu Cookies gesetzt. Es wurde nur noch die Bestätigung zur Teilnahme am Gewinnspiel abgefragt. Das Häkchen konnte zwar vom Nutzer entfernt werden. Doch die Verbraucherzentrale bemängelte, dass hiermit keine aussagekräftigen Informationen vermittelt und keine rechtskonformen Wahlmöglichkeiten ermöglicht wurden. Der Bundesgerichtshof bat den EuGH um Auslegung der EU-Datenschutzvorschriften.

Neues EuGH-Urteil

Die Luxemburger Richter folgten der Argumentation des Bundesverbands der Verbraucherzentrale. Nutzer müssen die Einwilligung in das Setzen von Cookies in jedem Einzelfall erteilen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handele oder nicht. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen reiche nicht aus. Zudem müssen Dienstanbieter gegenüber dem Anwender Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter durch die Cookies machen.

Folgen für Websitebetreiber

Die bisher auf vielen deutschen Websites gängige Praxis, bei der Nutzer nur über das Setzen von Cookies informiert und auf ein Widerspruchsrecht hingewiesen werden, reicht damit nicht mehr aus. Zum Schutz vor Abmahnungen sollten Cookie-Banner auf der Website eingestellt werden, die den neuen Vorgaben des EuGH-Urteils entsprechen.

Neue Cookie-Banner von Staude

Daher wird das Staude-Team auf den Websites aller Kunden ein neues Cookie-Banner einrichten, das den Vorgaben des neuen EuGH-Urteils entspricht.

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