13.10.2026
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Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR/16 – Cookie-Einwilligung II) macht weitere Anpassungen am Cookie-Banner auf Webseiten notwendig. Jetzt ist auch in Deutschland die aktive Einwilligung des Nutzers erforderlich. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen reicht nicht mehr. Cookies dienen der Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung und Marktforschung sowie der bedarfsgerechten Gestaltung von Telemedien wie z. B. Webseiten.

Der BGH folgte damit der Argumentation eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Oktober 2019. Danach waren vorausgefüllte Cookie-Banner nicht mit europäischem Recht vereinbar. Das deutsche Telemediengesetz (TMG) sah bisher vor, dass Nutzer dem Cookie-Tracking aktiv widersprechen müssen. Der BGH hat das deutsche Telemediengesetz bei seiner Urteilssprechung aber nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgelegt. Nach dieser sind voreingestellte Häkchen keine wirksame Einwilligung. Das Urteil ist für jeden Internetnutzer in Deutschland relevant.
Das Staude-Team wird bei allen unseren Kunden die entsprechenden Anpassungen an den Cookie-Bannern der Internetseite vornehmen, damit Sie keine Abmahnung zu befürchten haben. Im Falle einer Abmahnung müssen auch wir, als Ihre betreuende Agentur, mit für den Schaden haften. Da wir bereits ein modernes Cookie-Banner-Tool auf Ihrer Internetseite einsetzen, ist der Aufwand nicht so hoch. Wir haben Sie diesbezüglich bereits schriftlich informiert. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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