08.09.2026
Die 5 Säulen für erfolgreiches Praxismarketing
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Eine Praxishomepage gehört für Ärzte und Zahnärzte mittlerweile zum Standard. Werbung auf YouTube mit einem eigenen YouTube Channel ist hingegen noch etwas Besonderes. YouTube ist die Suchmaschine Nummer 1 für Videos im Internet. Mit sachlichen und tätigkeitsbezogenen Videos heben Sie sich von anderen Arztpraxen ab, zeigen Kompetenz und sprechen Ihre Zielgruppe an.
Mittlerweile ist Ärzten und Zahnärzten Fernsehwerbung erlaubt. Sie dürfen auch Videos auf Plattformen wie YouTube platzieren. Ideal sind sachliche und informative Videos, die dem Patienten einen guten Überblick über Gesundheitsthemen, Vorsorge und Behandlungen geben. Auf leicht verständliche Art sollten die Patienten informiert werden. Denn ein zufriedener Patient, der sich verstanden fühlt, kommt immer wieder. Die eigentliche ärztliche Beratung sollte hingegen natürlich nur in der Praxis erfolgen.
Johannes Wimmer ist wohl Deutschlands bekanntester Arzt im Internet. Die Erklärvideos zu Gesundheitsthemen des promovierten Radiologen werden bei YouTube und Facebook millionenfach angeklickt. Der 35-jährige vermittelt Wissen auf eine leicht verständliche Art. Seit einigen Jahren tritt er als Doktor Johannes Wimmer im NDR Fernsehen auf. Das zeigt, dass das Interesse an gut verständlichen informativen Erklärvideos bei den Patienten vorhanden ist.
Ärzte und Zahnärzte können Patienten und potentielle Patienten informieren, müssen aber darauf achten, dass sie keine Gesetze übertreten. Zu beachten sind die Berufsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern, das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Grundsätzlich gestattet sind nach § 27 Abs. 2 der (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärzte (MBO) sachliche berufsbezogene Informationen. Patienten, die die richtige Entscheidung treffen wollen, müssen umfassend informiert sein. Informationen in Erklärvideos sollten daher sachgerecht und angemessen sowie für medizinische Laien verständlich sein.
Berufswidrige Werbung ist Ärzten laut § 27 Abs. 3 MBO untersagt. Hierunter ist eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung zu verstehen. Der Arzt darf diese weder durch andere veranlassen noch dulden. Das heißt, die Werbung darf nicht mit reißerischen, marktschreierischen Mitteln erfolgen und auch nicht mehrdeutige, unvollständige Angaben enthalten. Der Vergleich mit der Konkurrenz ist untersagt. Es darf weder ein räumlicher noch namentlicher Bezug zu Kollegen hergestellt werden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist ebenfalls unzulässig.
Ärzte und Zahnärzte können, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Erklärfilme und Videos produzieren oder produzieren lassen. Diese sollten sinnvollerweise maximal drei bis vier Minuten umfassen. Ferner können sie die Filme auf Videoportale wie YouTube hochladen. Zusätzlich sollten die Videos auf der eigenen Website platziert werden. Das stärkt Kompetenz und Vertrauen in die Arztpraxis und die Reputation. Und es verbessert auch die Gesundheitsversorgung.
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