WhatsApp – ist die Nutzung zur Rezeptbestellung in Apotheken unzulässig?
Immer mehr Apotheken bieten an, Vorbestellungen von Arzneimitteln über den Messenger-Dienst WhatsApp entgegenzunehmen. Die Patienten schicken dann eine Fotografie des Rezeptes an eine mit WhatsApp verbundene Mobilfunknummer der Apotheke. Der Vorteil für die Patienten: Kommen sie in die Apotheke, sind die verschriebenen Arzneimittel auch vorrätig.
Kritiker bemängeln, dass hierbei sensible Gesundheitsdaten, die nur für den Apotheker bestimmt sind, auch automatisch an den US-amerikanischen Anbieter des Dienstes übermittelt werden. Nach dem neuen europäischen Datenschutz dürfen personenbezogene Daten nicht in Drittländern gespeichert werden, in welchen ein zu niedriges Datenschutzniveau der Fall ist. Dies könnte in Ländern außerhalb der EU der Fall sein.
Die niedersächsische Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat kürzlich in einem Merkblatt veröffentlicht, dass die Nutzung von WhatsApp zur Arzneimittelbestellung in Apotheken datenschutzrechtlich unzulässig ist. Argumentiert wird zum Beispiel, dass die Apotheke ein Anbieter eines Telekommunikationsdienstes sei und verpflichtet wäre, das Fernmeldegeheimnis zu wahren.
Zu der Argumentation der niedersächsischen Aufsichtsbehörde ist hier eine kritische Stellungnahme erschienen.