Werbung mit Krankengeschichten

4. Dezember 2018 | Lesezeit ca. 3 Min.
Werbung mit Krankengeschichten

Anhand von Krankengeschichten zeigen Ärzte Kompetenz und machen gleichzeitig Werbung für ihre Praxis. Best Practice Beispiele demonstrieren Erfahrungen bei der Behandlung bestimmter Erkrankungen. Patienten können so schon vor einer Behandlung, Vertrauen zu dem Arzt gewinnen.

Meist findet man Krankengeschichten weniger in den Printmedien, sondern auf den Internetseiten von Arztpraxen. Besonders die sogenannten „Gästebücher“ enthalten Erfahrungsberichte von Patienten, manchmal auch verbunden mit einer Danksagung an den Arzt.

Doch dürfen Krankengeschichten auf der Internetseite zur Veranschaulichung einer Behandlung eingestellt werden? Rechtlich gibt es hierbei einiges zu beachten. Es kommt auf die Form und Umstände der Wiedergabe von Krankengeschichten an.

§ 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Das Heilmittelwerbegesetz wurde im Jahr 2012 maßgeblich modernisiert. Zuvor hieß es in § 11 Absatz 1 Nr. 3: „Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel (…) nicht geworben werden mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf.“

Dieses Verbot wurde 2012 aufgelockert. Der § 11 Absatz 1 Nr. 3 HWG lautet seitdem: „Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel (…) nicht geworben werden mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.“

Was heißt das konkret?

Unter „Wiedergabe einer Krankengeschichte“ wird die Darstellung eines Krankheitsverlaufs verstanden. Hier reichen zum Beispiel die Beschreibung des Falles vor und nach der Therapie oder auch nur Auszüge aus Krankengeschichten aus. „Hinweise“ meint hingegen, dass die Krankheitsgeschichte nicht wörtlich wiedergeben wird, sondern nur darauf hingewiesen wird.

Beides darf nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise passieren. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Darstellung in übertriebener oder nicht ausgewogener Weise erfolgt. Eine abstoßende Berichterstattung erzeugt Angst oder Besorgnis beim Betrachter. Die Wiedergabe der Krankengeschichte darf dem Werbeadressat nicht suggerieren, dass sich ohne eine Behandlung auch bei ihm vergleichbar schwere Folgen einstellen könnten. Irreführend sind falsche Behauptungen. In der Regel liegt die Beweislast beim Werbenden, er muss nachweisen, dass seine Aussagen wahr sind.

Verleitung zur falschen Selbstdiagnose

Die Werbung mit Krankengeschichten ist ebenfalls verboten, wenn sie durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann. Daher sollte die Darstellung des Fallbeispiels nicht so ausführlich sein, dass Patienten zu der Annahme verleitet werden, ebenfalls von derselben oder einer ähnlichen Krankheit betroffen zu sein, ohne zuvor ärztlichen Rat einzuholen.

Fazit

Ausgewählte Krankengeschichten können Ärzte auf ihrer Internetseite einstellen, wenn sie im Rahmen von § 11 Absatz 1 Nr. 3 HWG sind. Sie müssen hierbei aber auch ihre Schweigepflicht und die Datenschutzregeln im Hinterkopf behalten. Die Patienten müssen zudem einverstanden sein, besonders wenn Bilder von ihnen gezeigt werden. Die persönlichen Daten sind zu anonymisieren.

Wenn Sie Krankengeschichten als Werbemaßnahme auf Ihrer Praxishomepage einsetzen möchten, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie und setzen Ihre Ideen rechtssicher um.

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