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Wann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich?

Sobald Sie Daten, die einer natürlichen Person zugeordnet werden können, zur Verarbeitung an externe Dienstleister weitergeben, benötigen Sie gemäß Artikel 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag). Sonst wird es für Ihre Praxis oder Apotheke schwer, nach Fehlleistungen Ihrer externen Dienstleister, Schadenersatzansprüche einzufordern. Die Datenschutzbehörden können sogar Bußgelder gegen den Verantwortlichen verhängen (= Apotheke/Praxis), wenn kein AV-Vertrag auf Verlangen vorgelegt wird. Im Kurzpapier Nr. 13 der Datenschutzbehörden wird auch darauf hingewiesen.
Mit folgenden Berufen muss kein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden.
Die überlassenen persönlichen Daten werden in eigener Verantwortung verarbeitet. Die jeweils zuständigen Berufsaufsichtsbehörden haben ihre Angehörigen bereits zum Schutz aller personenbezogenen Daten verpflichtet.
Wozu müssen Sie Ihre Auftragsverarbeiter verpflichten?
Das ist in den Artikeln 28 bis 37 der DSGVO niedergeschrieben. Die Gestaltung der Verträge ist auch abhängig von den externen Dienstleistungen, die der verarbeitende Auftragnehmer erbringt. Ihr Anwalt oder Ihr Datenschutzbeauftragter wird Ihnen bei der Erstellung der nötigen Auftragsverarbeitungsverträge helfen.
Diese Themen sollten in Auftragsverarbeitungsverträgen behandelt werden:
Uns ist wichtig, dass unsere Kunden vor Bußgeldern und Schadenersatzforderungen bewahrt sind. Deshalb bieten wir einen Vertrag für die Auftragsverarbeitung mit Staude GmbH an. Den können Sie sofort hier bei uns anfordern.
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