Ist Ärzten Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern erlaubt?
Ein Vorher-Nachher-Bild kann Patienten eindrucksvoll demonstrieren, was heutzutage in der Medizin alles möglich ist. Das ist eine gute Werbung für jede Praxis. Doch nicht alles ist erlaubt. Wir werden immer wieder von Ärzten angesprochen, die unsicher sind, ob Vorher-Nachher-Bilder auf ihrer Internetseite gezeigt werden dürfen. Deshalb geben wir hier mal einen kleinen Überblick.
Werberecht für Ärzte
Das Werberecht für Ärzte bleibt durch allgemeine Regeln begrenzt, wie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Eine zentrale Vorschrift ist der § 11 HWG, der eine Vielzahl von Werbemethoden regelt, die im medizinischen Bereich unerwünscht sind.
§ 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Im Jahr 2012 wurden zahlreiche Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) geändert (16. AMG Novelle). In diesem Rahmen kam es auch zu einer Neuregelung des § 11 HWG. Bis dahin war die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern verboten – dies wurde nun gelockert. Die Bilder sind seitdem zulässig, solange dies nicht in „missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ geschieht.
Der § 11 Absatz 1 Nr. 5 HWG lautet konkret: „Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen (…) nicht geworben werden mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet.“
Erlaubte Werbung
Darstellungen gelten als „missbräuchlich“, wenn sie übertrieben oder nicht ausgewogen sind. „Abstoßende“ Bilder erzeugen Angst beim Betrachter. Darstellungen gelten als „irreführend“, wenn die Bilder z. B. ohne Kenntlichmachung unterschiedliche Personen zeigen. Solange dies in der Gesamtbetrachtung nicht der Fall ist, können Ärzte auf Ihrer Internetseite Vorher-Nachher-Bilder zeigen. Sie sollten dies vorrangig zur Patientenaufklärung nutzen.
Ausnahme: Vorher-Nachher-Bilder in der Schönheitschirurgie
Ausgenommen von der Regelung sind laut § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG die „operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe, für die nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf“. Ärzte dürfen daher für „Schönheitsoperationen“, für die keine medizinische Notwendigkeit besteht, nicht mit Vorher-Nachher-Bildern werben. Damit soll verhindert werden, dass sich Menschen mit einem Eingriff großen Risiken aussetzen, ohne dass dieser medizinisch notwendig ist.
Fazit
Vorher-Nachher-Bilder können generell für die Werbung von Arztpraxen verwendet werden. Man sollte darauf achten, dass die Darstellung nicht in „missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ erfolgt. Im Bereich der operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe ist die Verwendung der Bilder aber nicht erlaubt. Wir stehen unseren Kunden gern bei der Auswahl von Vorher-Nachher-Bildern fachmännisch zur Seite.