Zum Hauptinhalt springen

Stellenanzeigen und das „dritte Geschlecht“: (m/w/d)

25. Februar 2019 | Lesezeit ca. 2 Min.
Stellenanzeigen MWD

In immer mehr Stellenausschreibungen steht als Kürzel hinter der Positionsbezeichnung (m/w/d). Haben Sie Stellenanzeigen auf der Internetseite Ihrer Apotheke oder Praxis veröffentlicht oder planen dies, sollten Sie sich mit der Thematik auseinandersetzen.

Das neue Kürzel „d“

Viele wundern sich über die neue Ergänzung „d“ hinter den Abkürzungen für männlich und weiblich. Dieses Kürzel steht für „divers“. Hierunter sind Menschen gemeint, die sich dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Sie wurden mit biologischen Geschlechtsmerkmalen geboren, die nach der herrschenden Norm weder als männlich noch als weiblich gelten. Man geht davon aus, dass in Deutschland rund 160.000 intergeschlechtliche Menschen leben. Transsexuelle zählen nicht dazu. Sie haben eine biologische Eindeutigkeit, fühlen sich aber anders, als es die Biologie nahelegt.

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem 1.1.2019 können Personen in Deutschland sich beim Personenstandsregister als „divers“ eintragen lassen. Am 10. Oktober 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass bis Ende 2018 das Personenstandrecht einen weiteren Geschlechtseintrag – neben männlich und weiblich – zulassen muss (Az.: 1 BvR 2019/16). Das Personenstandrecht verstoße gegen das Grundgesetz, weil es keine Möglichkeit biete, das Geschlecht jenseits der Kategorien männlich oder weiblich eintragen zu lassen. Mitte Dezember 2018 wurde das entsprechende Gesetz vom Gesetzgeber erlassen.

Gefahr von Klagen

Die Auswirkungen auf das Arbeitsrecht sind groß. Im Fall von Stellenanzeigen könnten sich abgelehnte Bewerber auf dieses Urteil berufen und mit Verweis auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 7 Abs. 1 AGG: Benachteiligungsverbot) klagen, wenn Arbeitgeber in Stellenausschreibungen nur zwei Geschlechter nennen. Das AGG sieht vor, dass niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden darf. Verstöße beispielsweise in Stellenanzeigen könnten den Arbeitgeber bis zu drei Monatsgehälter kosten (§ 15 AGG).

Umsetzung in Stellenanzeigen

Daher wird in vielen Stellenausschreibungen in der Ergänzung hinter der Positionsbezeichnung mittlerweile auch das dritte Geschlecht genannt, wie zum Beispiel (m/w/d) für „divers“ oder (m/w/i) für „inter“. Es zeichnet sich ab, dass sich wohl das kleine d durchsetzen wird.

Ändern auf der Internetseite

Wir haben unseren Kunden per Newsletter empfohlen, dies vorsichtshalber bei Stellenanzeigen auf ihren Webseiten zu beachten. Sollte ein Staude-Kunde nicht in der Lage sein, dies selbst auf der Internetseite zu ändern, kann er sich gern bei uns melden. Dann nehmen wir die Änderungen vor.

Das BFSG kommt

Das BFSG kommt am 28.06.2025 – Was müssen Ärzte & Apotheker beachten?

Das BFSG hat das Ziel, die Teilhabe älterer Menschen sowie von Personen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen an digitalen Medien zu verbessern und ihnen einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

Mehr zur Barrierefreiheit