Sind die Kundenkarten Ihrer Apotheke rechtskonform?

28. Februar 2019 | Lesezeit ca. 3 Min.
DSGVO - Europa

Viele Apotheken setzen Kundenkarten ein. Dadurch haben Ihre Kunden viele Vorteile: Rabatt auf freiverkäufliche Präparate, Übersicht über Medikation für Beratung und Arzneimittelsicherheit, jährliche Gesamtquittung über Arzneimittel etc. Bei der Ausstellung einer Kundenkarte werden sensible Daten Ihrer Kunden erfasst und verarbeitet. Hierbei sollten Sie die Bedingungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten, um Bußgelder zu vermeiden.

Was hat sich 2018 geändert?

Seit Inkrafttreten der europaweit gültigen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Ihre Kunden, deren Daten Sie verarbeiten, alleinige Besitzer ihrer Daten. Auch wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter diese Daten erfasst und gespeichert haben. Die Rechte an personenbezogenen Daten haben nur die Kunden, denen sie zugeordnet werden können.

Ein neues Betroffenenrecht

Umkehr der Beweislast

Der Verantwortliche Ihrer Apotheke, nicht Ihre Kunden, muss nachweisen, dass den Verarbeitungstätigkeiten Ihrer Apotheke eine Einwilligungserklärung zugrunde lag. Deshalb muss Ihre Apotheke die Speicherung, Löschung, Änderung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten dokumentieren. Durch diese Nachweispflicht empfiehlt sich immer eine Einholung der Einwilligung in Schriftform (handschriftliche Unterzeichnung).

Die Dokumentationspflicht gilt für jede Apotheke

Auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, weil Sie weniger als zehn Personen mit der Verarbeitung der Kundendaten beschäftigen, müssen Sie die Einwilligung des Kunden und die Verarbeitungen der Kundendaten der Datenschutzbehörde und den Kunden nachweisen können.

Eine neue Einwilligungserklärung schützt Ihre Apotheke vor Bußgeldern

Das Staude-Team hat für Sie eine kostenlose Einwilligungserklärung zur Kundenkarte für Ihre Kunden vorbereitet, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllt. Sie finden diese zum Download in unserem Kundenbereich.

Apotheken verarbeiten besonders sensible Kundendaten nach Artikel 9 DSGVO. Sie müssen die unterschriebenen Einwilligungserklärungen Ihrer Kunden sechs Jahre nach dem letzten Kaufvorgang Kunden und Behörden vorlegen können. Selbst dann, wenn Sie alle persönlichen Daten des Kunden, auf dessen Verlangen gelöscht haben.

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Liebe Kundinnen und Kunden,

unsere Apotheke bleibt vom XX.04.202X bis zum XX.04.202X geschlossen.

Ab dem XX.04.202X sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an den Apotheken-Notdienst.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien schöne Ostertage.

Ihr Team der Apotheke XY

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In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an den Ärzte-Notdienst.

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