15.06.2026
Garantie- und Gewährleistungslabels in Onlineshops
Kurz erklärt: Garantie- und Gewährleistungslabels Ab 27.09.2026 gelten neue EU-Kennzeichnungspflichten. Betroffen sind Händler und Betreiber […]
Viele Apotheken setzen Kundenkarten ein. Dadurch haben Ihre Kunden viele Vorteile: Rabatt auf freiverkäufliche Präparate, Übersicht über Medikation für Beratung und Arzneimittelsicherheit, jährliche Gesamtquittung über Arzneimittel etc. Bei der Ausstellung einer Kundenkarte werden sensible Daten Ihrer Kunden erfasst und verarbeitet. Hierbei sollten Sie die Bedingungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten, um Bußgelder zu vermeiden.
Seit Inkrafttreten der europaweit gültigen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind Ihre Kunden, deren Daten Sie verarbeiten, alleinige Besitzer ihrer Daten. Auch wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter diese Daten erfasst und gespeichert haben. Die Rechte an personenbezogenen Daten haben nur die Kunden, denen sie zugeordnet werden können.
Der Verantwortliche Ihrer Apotheke, nicht Ihre Kunden, muss nachweisen, dass den Verarbeitungstätigkeiten Ihrer Apotheke eine Einwilligungserklärung zugrunde lag. Deshalb muss Ihre Apotheke die Speicherung, Löschung, Änderung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten dokumentieren. Durch diese Nachweispflicht empfiehlt sich immer eine Einholung der Einwilligung in Schriftform (handschriftliche Unterzeichnung).
Auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben, weil Sie weniger als zehn Personen mit der Verarbeitung der Kundendaten beschäftigen, müssen Sie die Einwilligung des Kunden und die Verarbeitungen der Kundendaten der Datenschutzbehörde und den Kunden nachweisen können.
Das Staude-Team hat für Sie eine kostenlose Einwilligungserklärung zur Kundenkarte für Ihre Kunden vorbereitet, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten erfüllt. Sie finden diese zum Download in unserem Kundenbereich.
Apotheken verarbeiten besonders sensible Kundendaten nach Artikel 9 DSGVO. Sie müssen die unterschriebenen Einwilligungserklärungen Ihrer Kunden sechs Jahre nach dem letzten Kaufvorgang Kunden und Behörden vorlegen können. Selbst dann, wenn Sie alle persönlichen Daten des Kunden, auf dessen Verlangen gelöscht haben.
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