13.10.2026
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Viele Apotheker und Ärzte möchten, dass ihre Internetseite in den Suchmaschinen, vor allem Google, gut gefunden wird. Die Domain einer Internetseite (z. B. www.staude.de) gilt heutzutage immer noch als ein Rankingfaktor. Passt die Domain zum vom Nutzer bei Google eingegebenen Keyword, wird die Internetseite in den Suchergebnissen eher an vorderer Stelle gezeigt. Sie erzielen dadurch eine höhere Klickrate auf Ihre Webseite.
Natürlich müssen auch die Inhalte der Internetseite gut sein, denn mit schlechten Inhalten rankt man heute nicht mehr, selbst wenn man eine Keyword-Domain hat. Ein wichtiges Kriterium ist mittlerweile auch, wie gut eine Einzelseite auf die Nutzerabsicht optimiert ist sowie viele andere Faktoren. Dennoch sollte die Domain gut bedacht werden. Gerade im Bereich Gesundheitswesen suchen Nutzer besonders in ihrer Region nach einer Apotheke oder einer bestimmten Arztpraxis.
Wir von Staude empfehlen, immer zu überlegen, was Kunden oder Patienten bei Google eingeben, wenn sie nach einer Apotheke oder Praxis suchen. Oft geben die Nutzer „Apotheke + jeweiliger Ort“ in die Suchmaschine ein. Die Domain sollte sich daran orientieren. Handelt es sich zum Beispiel um eine Apotheke aus Duisburg, sollte die Domain www.apotheke-duisburg.de lauten. Bei einem Kinderarzt aus Heidelberg, wäre es dann mit Nennung der Fachrichtung der Praxis www.kinderarzt-heidelberg.de. Ist diese Domain schon besetzt, sollte der Name der Apotheke oder Praxis hinzugefügt werden, z.B. www.fontane-apotheke-duisburg.de oder www.kinderarzt-mueller-heidelberg.de.
Manche werden jetzt vielleicht einwenden, dass es sich hierbei doch um irreführende Werbung handelt, mit dem Argument, dass man den Usern suggerieren würde, dass dies der einzige oder beste Kinderarzt in Heidelberg wäre. Oder es läge unlauteres Verhalten vor, weil die Verwendung beschreibender Begriffe als Domain-Adresse zu einer Konzentration von Suchergebnissen und damit Kanalisierung der Internetnutzer führen könnte.
In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2010 (Az.: StbSt (R) 2/10) wurde dies geklärt. Hier wurde entschieden, dass eine Internet-Domain, die aus der Berufsbezeichnung und einer regionalen Angabe gebildet wird, nicht als irreführend im Sinne von § 57 Abs. 1, § 57 a StBerG (unerlaubte Werbung) anzusehen ist. Es handele sich dabei auch nicht um eine Sonderstellung oder eine Alleinstellungsbehauptung. Die Kanalisierung der Internetnutzer sei nur als gering einzuschätzen. Die Kombination aus Berufsbezeichnung und regionalem Zusatz als Domain-Adresse ist damit zulässig.
Die Domain einer Internetseite für Apotheken oder Arztpraxen sollte gut überlegt sein. Die Nennung der Region ist gerade für Apotheken und Ärzte wichtig. Rechtlich ist dies seit dem BGH-Urteil vom 1.09.2010 möglich. Man sollte beachten, dass der regionale Zusatz nicht soweit lokal beschränkt wird, dass hieraus eine Alleinstellungsbehauptung gefolgert werden könnte.
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