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Beauftragter für Medizinproduktesicherheit

14. Dezember 2017 | Lesezeit ca. 1 Min.
Medizinproduktesicherheit

Gemäß § 6 MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) haben Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sicherzustellen, dass eine sachkundige und zuverlässige Person als Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bestimmt ist.

Hier können Sie den § 6 MPBetreibV nachlesen: Link

Wenn dies für Sie zutreffend ist, senden Sie uns bitte den Namen und die E-Mail-Adresse des Beauftragten, wir fügen diesen Eintrag dann ins Impressum Ihrer Internetseite ein.

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