Beauftragter für Medizinproduktesicherheit

Gemäß § 6 MPBetreibV (Medizinprodukte-Betreiberverordnung) haben Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sicherzustellen, dass eine sachkundige und zuverlässige Person als Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bestimmt ist.
Hier können Sie den § 6 MPBetreibV nachlesen: Link
Wenn dies für Sie zutreffend ist, senden Sie uns bitte den Namen und die E-Mail-Adresse des Beauftragten, wir fügen diesen Eintrag dann ins Impressum Ihrer Internetseite ein.