Arztbewertungsportale müssen Aussagen beweisen

22. Januar 2018 | Lesezeit ca. 3 Min.
Arztbewertungsportale

Die Rechte von Ärzten gegenüber Bewertungsplattformen wurden 2017 mit einer Grundsatzentscheidung des Landgerichts München gestärkt. Enthalten die Bewertungen Falschbehauptungen liegt die Beweislast bei Jameda, Sanego und Co.

Arztbewertungsportale sind bei Patienten beliebt, sie helfen bei der Suche nach dem richtigen Arzt. Ärzte müssen es im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich hinnehmen, dass auch negative Bewertungen veröffentlicht werden. Werden allerdings unwahre Tatsachen behauptet oder erfolgt gar Schmähkritik, bei der die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, können Ärzte gegen den Eintrag vorgehen.

Der Fall

Ein Zahnarzt hatte gegen Jameda geklagt, anlässlich einer Bewertung mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ und den Noten 5 in mehreren Kategorien, wie z.B. „Behandlung“ und „Vertrauensverhältnis“. Im dem dazu veröffentlichten Text war behauptet worden, der Zahnarzt habe eine zu hohe und zu runde Krone angefertigt. Der Zahnarzt widersprach, ein solcher Fall sei in der Praxis im entsprechenden Behandlungszeitraum nicht vorgekommen, und es habe auch keine Beschwerden gegeben. Er forderte Jameda auf, die Bewertung zu entfernen. Jameda lehnte dies ab, da der Bewertende seine Schilderungen auf Nachfrage per E-Mail bestätigt hatte und legte die E-Mail als Beweis vor. Die Identität des Patienten war allerdings von Jameda aus Datenschutzgründen geschwärzt worden. Daher konnte der Zahnarzt den Fall nicht zuordnen.

Das Urteil

Das Landgericht führte aus, dass die bloße Bestätigung des Bewertenden in einer großteils geschwärzten E-Mail nicht ausreiche, um abträgliche Schilderungen als wahr zu unterstellen. Die Beweislast für die Richtigkeit der Bewertung liege bei Jameda. Das Bewertungsportal wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt, die negative Arztbewertung nicht mehr zu veröffentlichen.

Folgen für Ärzte

Ärzte sollten ihr Profil regelmäßig prüfen und bei unwahren Kommentaren vom Betreiber die Löschung verlangen. Bisher haben Bewertungsportale die Löschung beanstandeter negativer Bewertungen verweigert, wenn der Verfasser diese bestätigt hat. Dies reicht nicht mehr aus, die Beweispflicht liegt bei Jameda.
Bereits Anfang 2016 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bestimmt, dass Arztbewertungsportale auf Verlangen beweisen müssen, dass Patienten tatsächlich die bewertete Praxis besucht haben. Die Beanstandungen des Arztes müssen daher dem Bewertenden übersendet werden und dieser dazu angehalten werden, den angeblichen Behandlungskontakt genau zu beschreiben und möglichst mit Unterlagen zu belegen. Der Umfang der Prüfungspflicht hängt allerdings vom Einzelfall ab.

Eintrag ganz entfernen lassen

Bisher war es Ärzten nicht möglich, den Eintrag der Praxis aus dem Bewertungsportal löschen zu lassen. Der BHG hatte 2014 argumentiert, dass das öffentliche Interesse höher zu bewerten sei, als das Recht des Arztes auf informelle Selbstbestimmung. Vielleicht kommt es hier noch zu einer neuen Entscheidung. Am 23. Januar 2018 entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über die Klage einer Ärztin, die möchte, dass Ihr Eintrag bei Jameda gelöscht wird. Ihre Begründung: Die Verwendung personenbezogener Daten sei nicht zulässig auf einem Bewertungsportal, das in erster Linie eine Gewinnerzielungsabsicht hat. Mit der Löschung des Eintrags würde dann auch die Bewertung auf der jeweiligen Plattform entfallen.

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