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BFSG

Am 28.06.2025 tritt das BFSG „Barrierefreiheitsstärkungsges“ in Kraft. Wir gestalten Ihre Internetseite barrierefrei!

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffen sind Internetseiten, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Sämtliche Dienstleistungen, die über Internetseiten elektronisch erbracht werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers zum Abschluss eines Verbrauchervertrags dienen, sind erfasst. Hierzu gehören auch online Terminbuchungstools.

Arztpraxen

Arztpraxen, die auf ihren Internetseiten einen Online-Terminkalender anbieten, müssen die Vorgaben des BFSG beachten. Diese Internetseiten müssen ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein.

Apotheken

Apotheken, die auf ihren Internetseiten einen Shop bereitstellen, sind vom BFSG betroffen. Die Internetseiten muss ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein.

Wird es Ausnahmen geben?

Ja, Arztpraxen und Apotheken mit weniger als 10 Mitarbeitern und höchstens 2 Mio. Jahresumsatz können nach § 3 Abs. 3 BFSG als sog. Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen werden.

Da wir als Online-Marketing-Agentur gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung anbieten dürfen, stellen wir Ihnen ein von der Rechtsanwältin Dr. Inga Maaske (Kappellmann und Partner Rechtsanwälte mbB) erstelltes Informationsschreiben zur Verfügung.
Laden Sie das Schreiben hier herunter, um sich umfassend über die relevanten Aspekte des BFSG zu informieren:

Was bedeutet „Barrierefreiheit“
für eine Internetseite?

Das BFSG hat das Ziel, die Teilhabe älterer Menschen sowie von Personen mit körperlichen Einschränkungen oder Behinderungen an digitalen Medien zu verbessern und ihnen einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

Es verweist bei den Anforderungen an eine barrierefreie Internetseite auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Das BFSG macht damit die Einhaltung der WCAG mit den Stufen A + AA zur Pflicht. Die WCAG sind eine umfangreiche Sammlung von Standards zur barrierefreien Gestaltung unter anderem von Internetseiten.

Kategorien für barrierefreien Gestaltung

Wahrnehmbarkeit

Inhalte müssen für alle Nutzer erfassbar sein. Dazu gehören Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos und eine gute Farbkontrastierung für bessere Lesbarkeit.

Ein Laptop auf dem eine barrierefreie Website einer Ärztin zu sehen ist.

Bedienbarkeit

Eine Internetseite muss mit verschiedenen Eingabemethoden, wie Tastatur oder Spracherkennung, steuerbar sein. Nutzer dürfen nicht durch komplexe Navigation oder zeitliche Einschränkung behindert werden.

Auf einem Laptop wurde mit der Tastatur ein Menüpunkt ausgewählt.

Verständlichkeit

Texte und Funktionen sollten klar und intuitiv sein. Leicht verständliche Sprache, vorhersehbare Interaktionen und hilfreiche Erklärungen erleichtern die Nutzung.

Auf einer Website sind einfache, gut lesbare Texte

Robustheit

Webinhalte müssen mit unterschiedlichen Browsern, Geräten und assistiven Technologien kompatibel sein. Eine saubere Code-Struktur stellt sicher, dass auch Screenreader und andere Hilfsmittel die Inhalte korrekt interpretieren können.

Eine responsive Website auf einem Laptop und einem Smartphone

Anforderungen an eine Internetseite

Diese Anforderungen an eine Internetseite sind vielfältig und umfangreich. Die wichtigsten Maßnahmen sind:

Gibt es sonst noch was zu beachten?

Internetseiten die barrierefrei gestaltet wurden, benötigen zusätzlich eine Barrierefreiheitserklärung. Dies ist ein Dokument, welches den Stand der Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen auf der Internetseite beschreibt.

Dieses soll laut Gesetz der Allgemeinheit an einer deutlich wahrnehmbaren Stelle auf der Internetseite zugänglich gemacht werden. Wie empfehlen die Barrierefreiheitserklärung im Footer der Internetseite neben Impressum und Datenschutzerklärung zu positionieren.

Jetzt beraten lassen

Unsere Kundenberater bearten Sie zur digitalen Barrierefreiheit

Sie sollten das BFSG nicht auf die lange Bank schieben, sondern bereits jetzt prüfen, ob Sie betroffen sind oder nicht. Für eine barrierefreie Internetseite sind technisches Wissen und Programmierkenntnisse erforderlich. Wir unterstützen Sie bei diesem Projekt. Buchen Sie jetzt ein kostenloses Beratungsgespräch.

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FAQ

Welchen Zweck verfolgt das BFSG?
Das BFSG hat das Ziel, die digitale Teilhabe von Menschen mit Einschränkungen oder Behinderungen zu fördern. Da digitale Medien und das Internet eine immer wichtigere Rolle im gesellschaftlichen Leben spielen und viele Vorteile bieten, soll das Gesetz sicherstellen, dass Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei nutzbar sind.
Welche Internetseiten sind betroffen?
Nicht jede Internetseite gehört zum elektronischen Geschäftsverkehr. Dieser liegt nur vor, wenn ein Verbrauchervertrag abgeschlossen wird oder entscheidende Schritte auf dem Weg dorthin erfolgen.

Mögliche Zwischenschritte sind:

– Terminbuchungen oder Reservierungen
– Kontaktmöglichkeiten
– Interaktionsmöglichkeiten

Internetseiten, die nicht als elektronischer Geschäftsverkehr gelten, sind beispielsweise reine Präsentationsseiten oder Blogs ohne Interaktionsmöglichkeiten.

Gibt es Ausnahmen?
Ja, Kleinstunternehmer fallen nicht unter das BFSG.

Laut § 2 Nr. 17 BFSG gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, wenn es:

– weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und
– entweder einen Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.

Zusätzlich sind reine B2B-Shops ausgenommen, da das Gesetz nur Dienstleistungen betrifft, die für Verbraucher angeboten werden.

Was kann passieren, wenn ich das BFSG ignoriere?
Wenn die Marktüberwachungsbehörde einen Verstoß feststellt, fordert sie zunächst zur Behebung auf. Kommt man dem nicht nach, kann die Nutzung der Internetseite untersagt werden. Zudem drohen Bußgelder von bis zu 100.000,- EUR.
Wann sollte ich handeln?
Sie sollten schnellstmöglich handeln, da die Anpassung Ihrer Internetseite an die Vorgaben des BFSG je nach Umfang mehrere Wochen dauern kann.
Was kostet mich die Barrierefreiheit?
Die Kosten variieren je nach Umfang der Internetseite. Sprechen Sie uns gerne an, wir erstellen Ihnen ein Angebot.
Warum ist der 28.06.2025 so wichtig?
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Bis zu diesem Datum müssen alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sein – eine weitere Frist zur Umsetzung gibt es nicht.
Welche Online-Shops sind vom BFSG betroffen?
Das BFSG umfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, einschließlich des E-Commerce. Dazu zählt jeder Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen über ein Shop-System – unabhängig davon, welche Waren oder Services angeboten werden.
Gelten die Vorgaben des BFSG nur für einen Shop oder die ganze Internetseite?
Fällt eine Internetseite oder ein Online-Shop unter den elektronischen Geschäftsverkehr, gelten die gesetzlichen Vorgaben für die gesamte Online-Präsenz. Dies betrifft alle Unterseiten, Rechtstexte sowie den gesamten Check-out-Prozess.
Können mich andere Ärzte / Apotheker abmahnen?
Ja, auch Wettbewerber können Abmahnungen aussprechen.

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