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BFSG
Wir gestalten Ihre Internetseite barrierefrei.
Wer ist vom BFSG betroffen?
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Mehr InformationenBetroffen sind Internetseiten, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Sämtliche Dienstleistungen, die über Internetseiten elektronisch erbracht werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers zum Abschluss eines Verbrauchervertrags dienen, sind erfasst. Hierzu gehören auch Online-Terminbuchungstools.
Arztpraxen
Arzt- und Zahnarztpraxen, die auf ihren Internetseiten einen Online-Terminkalender oder ein Kontaktformular anbieten, müssen die Vorgaben des BFSG beachten. Diese Internetseiten müssen ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein.Apotheken
Apotheken, die auf ihren Internetseiten einen Shop, Vorbestellformulare oder einen Online-Terminkalender bereitstellen, sind vom BFSG betroffen. Die Internetseiten müssen ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein.Was bedeutet „Barrierefreiheit“
für eine Internetseite?
Wie barrierefrei ist Ihre Website?
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Mehr InformationenAnforderungen an eine Internetseite
Gibt es sonst noch was zu beachten?
Vorteile von
barrierefreien Internetseiten
Was sollten Sie jetzt tun?
Wie erstellen barrierefreie Internetseiten für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.
BFSG-konform und inklusive der Barrierefreiheitserklärung.
FAQ
Welchen Zweck verfolgt das BFSG?
Welche Internetseiten sind betroffen?
- Terminbuchungen oder Reservierungen,
- Kontaktmöglichkeiten,
- Interaktionsmöglichkeiten.
Gibt es Ausnahmen?
- weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und
- entweder einen Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.
Was kann passieren, wenn ich das BFSG ignoriere?
Wann sollte ich handeln?
Was kostet mich die Barrierefreiheit?
Warum ist der 28.06.2025 so wichtig?
Welche Online-Shops sind vom BFSG betroffen?
Gelten die Vorgaben des BFSG nur für einen Shop oder die ganze Internetseite?
Können mich andere Ärzte / Apotheker abmahnen?
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