BFSG
Inhaltsverzeichnis
- Wer ist vom BFSG betroffen?
- Wird es Ausnahmen geben?
- Was bedeutet „Barrierefreiheit“ für eine Internetseite?
- Wie barrierefrei ist Ihre Website?
- Anforderungen an eine Internetseite
- Gibt es sonst noch was zu beachten?
- Vorteile von barrierefreien Internetseiten
- Wie geht jetzt weiter?
- BFSG Infogespräch
- FAQ
- Artikel zur digitalen Barrierefreiheit
Wer ist vom BFSG betroffen?
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Mehr InformationenBetroffen sind Internetseiten, die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ anbieten. Dieser Begriff ist weit zu verstehen. Sämtliche Dienstleistungen, die über Internetseiten elektronisch erbracht werden und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers zum Abschluss eines Verbrauchervertrags dienen, sind erfasst. Hierzu gehören auch Online-Terminbuchungstools.
Arztpraxen
Arzt- und Zahnarztpraxen, die auf ihren Internetseiten einen Online-Terminkalender oder ein Kontaktformular anbieten, müssen die Vorgaben des BFSG beachten. Diese Internetseiten müssen ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein.Apotheken
Apotheken, die auf ihren Internetseiten einen Shop, Vorbestellformulare oder einen Online-Terminkalender bereitstellen, sind vom BFSG betroffen. Die Internetseiten müssen ab dem 28.06.2025 barrierefrei sein.Was bedeutet „Barrierefreiheit“
für eine Internetseite?
Wie barrierefrei ist Ihre Website?
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Mehr InformationenAnforderungen an eine Internetseite
Gibt es sonst noch was zu beachten?

Vorteile von
barrierefreien Internetseiten
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