26.08.2026
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Kurz erklärt: Google Ads für Apotheken
Sie möchten mit Google Ads neue Kundinnen und Kunden auf Ihre Apotheken-Website aufmerksam machen, doch Google lehnt die Anzeige ab? Dann muss der Fehler nicht zwangsläufig im Anzeigentext oder in den gewählten Keywords liegen. Bei Apotheken kann bereits die Internetadresse der Zielseite dafür sorgen, dass eine Anzeige nicht freigegeben wird.
Ein solches Problem kann insbesondere auftreten, wenn eine Apotheke mehrere Internetadressen nutzt: beispielsweise eine Domain für den Onlineshop und eine zweite Domain für die eigentliche Apotheken-Website.
Warum Google hier genauer hinschaut und was Apotheken bei einer Ablehnung prüfen sollten, erklären wir in diesem Blogbeitrag. In unserem dazugehörigen Video zeigt unser Geschäftsführer Sascha Lemm das Problem Schritt für Schritt und erläutert, welche Möglichkeiten betroffene Apotheken haben.
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Werbung rund um Arzneimittel und Gesundheitsleistungen gehört bei Google zu den besonders regulierten Bereichen. Anzeigen und die dazugehörigen Zielseiten müssen nicht nur die Google-Richtlinien erfüllen, sondern auch die jeweiligen gesetzlichen und branchenspezifischen Anforderungen.
Für Deutschland erlaubt Google Werbung für Versandapotheken nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu gehören unter anderem die erforderlichen behördlichen Berechtigungen und eine Zertifizierung durch Google. Google schränkt außerdem Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel besonders streng ein. Für Online-Apotheken in Deutschland dürfen nach den Google-Richtlinien verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht in Anzeigen oder auf den zugehörigen Landingpages beworben werden. Unabhängig davon sind auch die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Heilmittelwerbegesetzes, zu beachten.
Wichtig zu wissen: Google bewertet nicht ausschließlich die Anzeige. Auch die Website beziehungsweise Landingpage und dort angebotene oder verlinkte Leistungen können für die Beurteilung herangezogen werden. Weitere Gründe für eine Ablehnung können unzulässige Inhalte, technische Probleme der Zielseite oder Abweichungen bei der Ziel-URL sein.
Ein Punkt wird in der Praxis schnell übersehen: Im deutschen Versandhandelsregister werden neben dem Namen und den Kontaktdaten einer Versandapotheke auch die für den Internethandel registrierten Internetadressen aufgeführt. Außerdem ist dort die jeweils zuständige Überwachungsbehörde genannt.
Wichtig ist dabei: Nicht jede gewöhnliche Apotheken-Website muss allein deshalb im Versandhandelsregister geführt werden. Nach § 67 Abs. 8 Arzneimittelgesetz betrifft die Meldepflicht insbesondere Internetportale, über die Arzneimittel im Versandhandel angeboten werden.
Und genau hier kann die Ablehnung einer Google-Anzeige ihren Ursprung haben.
Ein Beispiel:
Eine Apotheke betreibt unter
www.mein-apothekenshop.de
einen Onlineshop. Die klassische Website der Apotheke befindet sich dagegen unter
www.meine-apotheke.de.
Im Versandhandelsregister wurde jedoch nur die Shop-Domain eingetragen. Wird nun über Google Ads eine Kampagne gestartet, deren Zielseite auf www.meine-apotheke.de liegt, kann es zu Problemen kommen. Die von Google beworbene Internetadresse lässt sich dann nicht ohne Weiteres mit der für den Internethandel registrierten Domain in Einklang bringen.
Nach unseren bisherigen Erfahrungen kann eine abweichende Ziel-Domain bei der Google-Prüfung problematisch sein, insbesondere wenn die für Google hinterlegte beziehungsweise zertifizierte Domain nicht mit der tatsächlich beworbenen Internetadresse übereinstimmt. Ob die zweite Domain selbst im Versandhandelsregister geführt werden muss, hängt jedoch davon ab, ob über diese Internetadresse tatsächlich Arzneimittel im Versandhandel angeboten werden.
Das Tückische daran: Anzeigentexte, Keywords und Kampagneneinstellungen können vollkommen unauffällig sein und trotzdem wird die Anzeige abgelehnt.
Für Websites, über die Arzneimittel im Fernabsatz angeboten werden, spielt außerdem das gemeinsame europäische Sicherheitslogo eine wichtige Rolle. Das Logo dient Verbrauchern dazu, einen legalen Anbieter zu erkennen.
Entscheidend ist nicht nur, dass das Logo optisch auf der betreffenden Website vorhanden ist. Es muss zum individuellen Eintrag des Anbieters im nationalen Register führen.
Das EU-Sicherheitslogo lediglich als Bild einzubinden, genügt daher nicht. Es muss korrekt mit dem individuellen Registereintrag verlinkt sein und auf den Seiten deutlich angezeigt werden, die sich auf das Angebot von Arzneimitteln im Versandhandel beziehen.
Bevor Anzeigen mehrfach verändert und erneut zur Prüfung eingereicht werden, lohnt sich ein Blick auf die grundsätzlichen Voraussetzungen:
Gerade Punkt zwei wird leicht übersehen. Statt immer wieder den Anzeigentext zu ändern, sollte deshalb zunächst die gesamte Strecke von der Anzeige bis zur endgültigen Landingpage geprüft werden.
Fehlt die betreffende Internetadresse im Versandhandelsregister, sollte zunächst geprüft werden, ob über diese Domain tatsächlich Arzneimittel im Versandhandel angeboten werden und sie deshalb gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Ist dies der Fall, sollte sich die Apotheke an die zuständige Überwachungsbehörde wenden. Welche Stelle verantwortlich ist, lässt sich direkt dem Registereintrag entnehmen.
Nach unseren bisherigen Praxiserfahrungen wird die Aufnahme zusätzlicher Internetadressen nicht überall einheitlich gehandhabt. Während manche zuständigen Stellen mehrere Domains aufführen, kann es bei anderen Behörden Schwierigkeiten mit einer zusätzlichen Eintragung geben.
Bei einer abweichenden behördlichen Einschätzung kann es sinnvoll sein, sich die Gründe erläutern beziehungsweise schriftlich bestätigen zu lassen. Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob die für Google Ads verwendete Domain von der bestehenden Google-Zertifizierung erfasst ist.
Ist die Schaltung von Google Ads für die Apotheke wirtschaftlich relevant und lässt sich die Angelegenheit mit der Behörde oder Google nicht klären, kann zusätzlich eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Bei Google Ads im Gesundheitsbereich können kleine Details große Auswirkungen haben. Eine abweichende oder nicht von der Google-Zertifizierung erfasste Domain, eine fehlerhafte Verlinkung oder eine fehlende Zertifizierung kann ausreichen, damit eine Kampagne nicht wie geplant startet.
Sie haben Probleme mit abgelehnten Google Ads oder möchten Ihre Apotheke gezielt online bewerben? Kontaktieren Sie uns. Die Staude GmbH unterstützt Apotheken bei Websites, Google Ads und professionellem Online-Marketing.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle praktische und technische Situation und stellt keine Rechtsberatung dar. Google kann seine Werberichtlinien ändern; auch behördliche Anforderungen sollten im konkreten Einzelfall geprüft werden.

Über die Autorin
Texterin für Gesundheitsmarketing und SEO
Seit über 10 Jahren schreibe ich Fachartikel, Patienteninformationen und Marketinginhalte für Arztpraxen, Zahnärzte und Apotheken. Mein Schwerpunkt liegt auf verständlicher Gesundheitskommunikation, Praxismarketing und digitalen Themen im Gesundheitswesen.
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