30.06.2026
Die gefährlichsten Website-Fehler bei Ärzten und Apothekern
Kurz erklärt: Website-Fehler bei Ärzten und Apothekern Moderne Websites können trotzdem rechtliche und technische Risiken […]
Eine moderne Website ist für Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Apotheken heute selbstverständlich. Patienten und Kunden informieren sich meist zuerst online: über Google, Karten-Apps, Bewertungsportale und zunehmend auch über KI-gestützte Suchsysteme. Gesucht werden Öffnungszeiten, Leistungen, Notdienstinformationen, Online-Termine, Anfahrt, Bewertungen oder Kontaktmöglichkeiten. Die Website ist damit oft der erste Eindruck der Praxis oder Apotheke.
Doch genau hier entsteht ein gefährlicher Trugschluss: Nur weil eine Website professionell aussieht, ist sie nicht automatisch rechtssicher. Viele Fehler liegen nicht im sichtbaren Design, sondern im technischen und rechtlichen Hintergrund. Genau darum geht es in unserem YouTube-Video „Die gefährlichsten Website-Fehler für Ärzte & Apotheker“.
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Unser Mitarbeiter Moritz Lemm, der schon seit vielen Jahren Ärzte und Apotheker zum Thema Online-Marketing im Gesundheitswesen berät, zeigt im Video drei typische Probleme, die wir auf Praxis- und Apotheken-Websites besonders häufig sehen:
Wer eine Website für eine Praxis, Zahnarztpraxis oder Apotheke betreibt, sollte diese Punkte kennen. Denn schon kleine Versäumnisse können unangenehme Folgen haben.
Viele Websites haben heute einen Cookie-Banner. Das bedeutet aber noch nicht, dass dieser auch richtig funktioniert. Häufig erscheint beim ersten Besuch ein Hinweisfenster, im Hintergrund werden aber bereits Analyse- oder Marketingdienste geladen.
Für Ärzte und Apotheker ist das besonders relevant, weil Websites häufig externe Dienste einsetzen, zum Beispiel:
Ein Cookie-Banner muss technisch verhindern, dass zustimmungspflichtige Dienste vor der aktiven Einwilligung geladen werden. Es reicht also nicht, wenn Besucher einfach nur auf „OK“ klicken können oder der Banner optisch gut aussieht.
Ein weiterer Punkt ist das sogenannte Nudging. Dabei wird der Nutzer gestalterisch in Richtung Zustimmung gedrängt. Zum Beispiel ist der Button „Alle akzeptieren“ groß, farbig und auffällig, während „Ablehnen“ klein, grau oder versteckt dargestellt wird. Eine Einwilligung sollte jedoch freiwillig erfolgen.
Im Video wird anschaulich erklärt, woran Sie einen problematischen Cookie-Banner erkennen und warum gerade dieser Punkt auf vielen Praxis- und Apotheken-Websites unterschätzt wird.
Ein Impressum wird oft einmal erstellt und danach jahrelang nicht mehr geprüft. Genau das kann zum Problem werden. Ein typisches Beispiel: Viele Websites verweisen noch auf „Angaben gemäß § 5 TMG“. Das Telemediengesetz wurde jedoch durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst; die Anbieterkennzeichnung findet sich heute in § 5 DDG.
Für Praxis- und Apotheken-Websites ist das ein deutliches Warnsignal: Wenn im Impressum noch alte Angaben stehen, kann das ein Hinweis darauf sein, dass die Website insgesamt länger nicht rechtlich aktualisiert wurde.
Noch wichtiger ist die Datenschutzerklärung. Sie muss zur tatsächlichen Website passen. Häufig sind dort Dienste nicht aufgeführt, die auf der Website längst aktiv sind.
Typische Beispiele sind:
Dabei sollte nicht nur allgemein stehen, dass „Drittanbieter“ genutzt werden. Besucher sollten nachvollziehen können, welcher Dienst eingesetzt wird, welche Daten verarbeitet werden, warum dies geschieht und auf welcher Rechtsgrundlage.
Impressum und Datenschutzerklärung sind keine einmaligen Pflichttexte, die man nach dem Website-Relaunch vergessen kann. Sie müssen regelmäßig zur echten Website-Struktur passen.
Bilder sind für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker extrem wichtig. Teamfotos, Praxisräume, Apothekenräume oder sympathische Stockfotos schaffen Vertrauen und machen eine Website persönlicher. Aber auch hier lauern Risiken.
Ein häufiger Fehler: Bilder werden aus dem Internet heruntergeladen und einfach verwendet. Nur weil ein Bild bei Google sichtbar ist, darf es nicht automatisch auf der eigenen Website eingesetzt werden.
Auch bei Stockfotos lohnt sich ein genauer Blick:
Besonders sensibel sind Teamfotos. Wenn Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter erkennbar auf der Website erscheinen, sollte die Veröffentlichung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen. In der Praxis empfiehlt sich regelmäßig eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung – idealerweise schriftlich. Verlässt jemand das Team oder möchte später nicht mehr auf der Website gezeigt werden, kann eine fehlende Dokumentation schnell unangenehm werden.
Viele rechtliche und technische Schwachstellen auf Praxis- und Apotheken-Websites entstehen nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil Websites sich im Laufe der Zeit verändern. Ein neues Video wird eingebunden, ein Online-Terminkalender ergänzt, ein Tracking-Tool aktiviert oder ein Teamfoto ausgetauscht – und schon passen Cookie-Banner, Datenschutzerklärung oder Bildnachweise nicht mehr vollständig zur tatsächlichen Website.
Für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker lohnt sich deshalb ein regelmäßiger Website-Check. Nicht nur nach einem Relaunch, sondern auch dann, wenn neue Funktionen, externe Dienste oder Inhalte ergänzt werden.
Staude-Kunden profitieren davon, dass wir rechtliche Entwicklungen und typische Website-Risiken kontinuierlich im Blick behalten. So achten wir darauf, Praxis- und Apotheken-Websites technisch sauber, aktuell und möglichst rechtssicher umzusetzen.

Über die Autorin
Texterin für Gesundheitsmarketing und SEO
Seit über 11 Jahren erstelle ich Fachartikel, Patienteninformationen und Marketinginhalte für Arztpraxen, Zahnärzte und Apotheken. Mein Schwerpunkt liegt auf verständlicher Gesundheitskommunikation, Praxismarketing und digitalen Themen im Gesundheitswesen.
Weil viele Websites externe Dienste nutzen. Werden Analyse-, Tracking- oder Marketingdienste ohne Zustimmung geladen, kann das problematisch sein.
Nein. Entscheidend ist, ob der Cookie-Banner technisch korrekt funktioniert und zustimmungspflichtige Dienste wirklich blockiert, bis Besucher aktiv einwilligen.
Nudging bedeutet, dass Besucher durch Gestaltung zum Akzeptieren gedrängt werden. Zum Beispiel durch einen auffälligen „Alle akzeptieren“-Button und einen versteckten Ablehnen-Button.
Die Anbieterkennzeichnung, die früher in § 5 TMG geregelt war, findet sich heute in § 5 DDG. Das Telemediengesetz wurde am 14.05.2024 durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Ein alter TMG-Verweis kann darauf hindeuten, dass das Impressum vermutlich nicht aktuell gepflegt wurde.
Alle tatsächlich eingesetzten datenschutzrelevanten Dienste, zum Beispiel YouTube, Google Analytics, Kartenlösungen, Kontaktformulare, Online-Terminkalender oder Social-Media-Elemente.
Nein. Bilder aus der Google-Bildersuche dürfen nicht einfach für eine Praxis- oder Apotheken-Website kopiert und benutzt werden. Urheberrechte liegen beim jeweiligen Ersteller. Wer Bilder ohne Erlaubnis nutzt, riskiert Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung.
Für abgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollte die Veröffentlichung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruhen. In der Praxis empfiehlt sich regelmäßig eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung, besonders für die Veröffentlichung auf der Website und in sozialen Medien.
Spätestens nach technischen Änderungen, neuen Tools, einem Relaunch oder rechtlichen Neuerungen. Sinnvoll ist außerdem eine regelmäßige Überprüfung in festen Abständen.
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