Anpassung beim Cookie-Banner – neues BGH-Urteil

16. Juni 2020 | Lesezeit ca. 2 Min.
EuGH-Urteil

Das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR/16 – Cookie-Einwilligung II) macht weitere Anpassungen am Cookie-Banner auf Webseiten notwendig. Jetzt ist auch in Deutschland die aktive Einwilligung des Nutzers erforderlich. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen reicht nicht mehr. Cookies dienen der Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung und Marktforschung sowie der bedarfsgerechten Gestaltung von Telemedien wie z. B. Webseiten.

Das sind die wichtigsten Neuerungen:

  1. Sie benötigen für alle nicht notwendigen Cookies – vor allem für Tracking Cookies wie etwa von Google Analytics, aber auch für alle anderen Tools und Plugins, die technisch nicht notwendig sind – eine echte Einwilligung der Nutzer auf Ihrer Webseite.
  2. Ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“-Banner oder ein Cookie-Banner mit schon vorangekreuzter Checkbox reichen für die Einwilligung nicht aus. Auch ist nicht erlaubt, den User durch einen einzigen „grünen“ Button dazu zu verleiten, auf diesen zu klicken.
  3. Das Cookie- bzw. Einwilligungs-Banner muss die Cookies auch wirklich blockieren, bis der Nutzer eingewilligt hat.

Cookie-Banner - richtig und falsch

Hintergründe des Urteils

Der BGH folgte damit der Argumentation eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom Oktober 2019. Danach waren vorausgefüllte Cookie-Banner nicht mit europäischem Recht vereinbar. Das deutsche Telemediengesetz (TMG) sah bisher vor, dass Nutzer dem Cookie-Tracking aktiv widersprechen müssen. Der BGH hat das deutsche Telemediengesetz bei seiner Urteilssprechung aber nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgelegt. Nach dieser sind voreingestellte Häkchen keine wirksame Einwilligung. Das Urteil ist für jeden Internetnutzer in Deutschland relevant.

Wir passen Ihre Cookie-Banner an

Das Staude-Team wird bei allen unseren Kunden die entsprechenden Anpassungen an den Cookie-Bannern der Internetseite vornehmen, damit Sie keine Abmahnung zu befürchten haben. Im Falle einer Abmahnung müssen auch wir, als Ihre betreuende Agentur, mit für den Schaden haften. Da wir bereits ein modernes Cookie-Banner-Tool auf Ihrer Internetseite einsetzen, ist der Aufwand nicht so hoch. Wir haben Sie diesbezüglich bereits schriftlich informiert. Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Liebe Kundinnen und Kunden,

unsere Apotheke bleibt vom XX.04.202X bis zum XX.04.202X geschlossen.

Ab dem XX.04.202X sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an den Apotheken-Notdienst.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien schöne Ostertage.

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